Krankenbeobachtung bei erhöhtem Überwachungsbedarf – gesetzliche Klarstellung nötig

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat entschieden, das Beratungsverfahren über Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Versicherte mit einer komplexen Versorgungssituation, wie zum Beispiel einem erhöhten Überwachungsbedarf, zu unterbrechen. Ausschlaggebend dafür sind ungeklärte leistungsrechtliche Abgrenzungsfragen zwischen verschiedenen Sozialleistungssystemen. Nur der Gesetzgeber oder die höchstrichterliche Rechtsprechung können nach Auffassung des G-BA die notwendige leistungsrechtliche Grenze zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (Sozialgesetzbuch Fünf) und der Eingliederungshilfe (Sozialgesetzbuch Neun) ziehen.

Auf Antrag der Patientenvertretung hatte der G-BA seit Anfang 2025 versucht, eine Regelung im Rahmen der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (HKP-RL) für bestimmte Patientengruppen mit einem erhöhten Überwachungsbedarf zu finden. Betroffen sind Versicherte aller Altersgruppen, die eine regelmäßige Krankenbeobachtung benötigen, aber nicht unter die Regelungen der außerklinischen Intensivpflege (AKI) fallen.

Durch das Herauslösen der außerklinischen Intensivpflege aus der HKP-RL kam es zu verschiedenen Änderungen. So fiel in der HKP-RL u. a. die Leistungsnummer 24 („Spezielle Krankenbeobachtung“) weg. Sie ist seither nur noch als Leistung der außerklinischen Intensivpflege (AKI) verordnungsfähig und nicht mehr nach der HKP-RL.

Unser Verband hat schon vor der Einführung des GKV-IPReG vor den negativen Auswirkungen dieses Gesetzes auf unsere Betroffenen gewarnt. In seinem Vortrag zum Thema „Die Abgrenzung der Häuslichen Krankenpflege zur außerklinischen Intensivpflege“ auf der REHAB 2023 hat unser Vorstandsmitglied Sebastian Lemme auf die Problematik hingewiesen, die sich aus der Streichung des Anspruchs auf „spezielle Krankenbeobachtung“ in der HKP-Richtlinie für Intensivpflegepatienten ergibt. Zur Unterstützung der Betroffenen und der Angehörigen hat unser Verband ein Gutachten bei Prof. Peter Trenk-Hinterberger in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten stellen wir unseren Mitgliedern kostenlos zur Verfügung, damit sie die Ansprüche ihrer Betroffenen auf spezielle Krankenbeobachtung (auch für Betroffene, die nicht die Kriterien der AKI erfüllen) vor Gericht geltend machen können, solange der Gesetzgeber noch keine entsprechende Regelung vorgenommen hat.

Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, stellt in der Pressemitteilung vom 18.06.2026 fest: „Dass der Leidensdruck der Betroffenen bereits beim Gesetzgeber angekommen ist, zeigt die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im März 2026 zu diesem Thema. Daher gehe ich davon aus, dass die Bundesregierung die offenen Fragen zwischen den Sozialgesetzbüchern schnell und rechtlich präzise klärt. Das gemeinsame Ziel aller Beteiligten muss es sein, dank klarer Rechtslage Streitigkeiten vor Sozialgerichten zu verringern, die Prüfverfahren der Medizinischen Dienste zu vereinheitlichen und die Versorgung der Betroffenen verlässlich abzusichern.“

Die Forderung nach gesetzlicher Klarstellung hat unser Verband schon vor Jahren gestellt. Auch wir hoffen auf eine schnelle Klärung dieser Problematik.

Den vollständigen Text der Pressemitteilung können Sie hier herunterladen.