Diese Dokumente sollte jeder haben!
Am Samstag, den 04. Oktober 2025 fand unser Selbsthilfegruppentreffen im NRZ Magdeburg statt.
Begonnen haben wir mit einer Vorstellungsrunde, da sich zwei neue Interessenten zu uns gesellt haben.
Herr Andreas Franke, Leiter von Altenpflegeeinrichtungen a.D. hat uns über die Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung informieren. Durch seine langjährigen Erfahrungen im Umgang mit diesen Dokumenten konnte er uns wichtige Hinweise geben.
Jeder sollte sich darüber Gedanken machen, um im Notfall und im Alter vorbereitet zu sein.
Liegt keine Patientenverfügung vor, entscheidet der Arzt. Sein Anliegen ist es, sich zur Gesundheit und zum Wohlergehen seines Patienten zu entscheiden.
Ist jemand nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu treffen, muss eine vorliegende Patientenverfügung berücksichtigt werden. Darin muss festgelegt sein, wer an Stelle des Patienten dessen Wille vertreten soll. Diese Vertrauensperson muss volljährig sein.
In der Patientenverfügung sollten konkrete Behandlungswünsche über Art, Umfang und Dauer der Behandlung enthalten sein. Die Vertrauensperson hat die Wünsche des Patienten gegenüber dem medizinischen Fachpersonal geltend zu machen und durchzusetzen.
So kann z.B. verlangt werden, dass bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung keine lebenserhaltenden oder verlängernden Maßnahmen durchgeführt werden, jedoch eine palliative Sedierung durch die Gabe von hochdosierten Schmerzmitteln gewünscht wird.
Eine „aktive Sterbehilfe“ ist in Deutschland verboten und darf nicht verlangt werden.
In einer Betreuungsvollmacht sollten enthalten sei:
- Gesundheitssorge/ Pflegebedürftigkeit
- Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
- Behördenangelegenheiten
- Vermögenssorge
- Post und Fernmeldeverkehr, einschließlich aller elektronischen Kommunikationsformen
- Vertretung vor Gericht
- Untervollmachten (bei Verhinderung der Vertrauensperson)
- Geltung über den Tod hinaus ( um die Beerdigung durchzuführen, Kontenauflösung, Wohnungsauflösung…)
Sinnvoll ist es, dass der Vertrauensperson sowohl die Patientenverfügung als auch die Betreuungsvollmacht übertragen wird, da diese Peron mit den Lebensumständen, den familiären Gegebenheiten, den Interessen und Wünschen vertraut ist. Beide Dokumente sollten regelmäßig überarbeitet werden und gegebenenfalls auch geändert werden, wenn sich Veränderungen, z.B. Scheidung, Todesfälle, neue Freundschaften… ergeben. Es müssen die Originale griffbereit aufbewahrt werden, sowie Kopien der Vertrauensperson aushändigt werden. Sind z.B. ihre beiden Kinder diese Vertrauenspersonen, sollten beide über diese Dokumente verfügen. Eine notarielle Beglaubigung der Unterlagen ist nicht notwendig.
Ist jedoch keine Person bereit oder in der Lage, die Verantwortung für weitere Entscheidungen in ihrem Krankheitsfall zu übernehmen, ist es sinnvoll, auf jeden Fall eine Patientenverfügung zu erstellen, damit der Arzt nach ihrem Willen handeln kann. Es wird das Betreuungsgericht ihnen einen gesetzlichen Betreuer an die Seite stellen, der in ihrem Sinne den mutmaßlichen Willen ermitteln muss. Der gesetzliche Betreuer kennt sie jedoch nicht und sie müssen ihm vertrauen, was mit Problemen verbunden sein kann.
Herr Franke hat jedem Mitglied der Selbsthilfegruppe zwei sehr wichtige Broschüren übergeben:
- Betreuungsrecht
Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Christliche Patientenvorsorge
durch Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Behandlungswünsche
Beide Broschüren erleichtern das Erstellen dieser wichtigen Unterlagen und vermeiden Missverständnisse.
Nach einem kurzen Erfahrungsaustausch ging unser sehr interessantes Treffen wieder zu Ende.
Angela Hoffmann