Wunsch- und Wahlrecht im persönlichen Budget: Gericht stärkt Selbstbestimmung
Das Zentrum für selbstbestimmtes Leben Norddeutschland (ZSL Nord) hat vor dem Sozialgericht Kiel einen wichtigen Erfolg errungen: Für einen Betroffenen wurde sein Wunsch- und Wahlrecht im Rahmen des persönlichen Budgets durchgesetzt. Damit wird seine Assistenz nicht nur formal bewilligt, sondern auch so finanziert, dass er die Unterstützung durch seinen bevorzugten Dienstleister tatsächlich nutzen kann.
Die Stadt Lübeck hatte im Dienstleistungsmodell das persönliche Budget genehmigt – allerdings mit Stundensätzen so niedrig angesetzt, dass sie selbst im Arbeitgebermodell kaum zur Finanzierung einer Assistenz durch den gewünschten Anbieter ausreichten. Der Betroffene konnte daher seine Assistenzkraft nicht bezahlen.
Das ZSL Nord intervenierte und beantragte eine einstweilige Anordnung. Es argumentierte: Gemäß § 104 Abs. 2 SGB IX sei ein Kostenvergleich mit einer vergleichbaren Sachleistung vorzunehmen – nicht mit anderen, nicht näher definierten Zahlen. Das Gericht folgte der Argumentation und erklärte die Festlegung der Stadt Lübeck für fehlerhaft. Die Stadt wurde verpflichtet, vorläufig die vollen Kosten für den gewählten Dienstleister zu übernehmen.
Siegel zieht daraus das Fazit: „Das Urteil des Sozialgerichts Kiel stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung selbstbestimmter Assistenz dar. Es setzt ein starkes Signal dafür, dass Wunsch- und Wahlrecht im persönlichen Budget keine bloßen Worte bleiben dürfen – sie müssen gelebt werden. Das ZSL Nord zeigt, wie man sich effektiv für diese Rechte einsetzen kann.“
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die nun vorliegende Entscheidung betrifft lediglich das Eilverfahren. Über den eigentlichen Streitpunkt wird erst im noch anhängigen Hauptsacheverfahren entschieden. Bemerkenswert ist dabei, dass die Behörde trotz des Beschlusses im Eilverfahren erklärt hat, an ihrer bisherigen Auffassung festzuhalten (vgl. Beschluss des SG Kiel: hier PDF herunterladen).
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