Elektronische Patientenakte (ePA) – neue Kabinettsregelung sorgt für Verwirrung und Fragen

Im Deutschen Ärzteblatt erschien am Freitag, 8. August 2025 ein Beitrag mit folgendem Zitat:

„Im Kabinettsentwurf wird geregelt, dass Ärzte und andere Leistungserbringer verpflichtet sind, die Gründe für die Nichtbefüllung der ePA nachvollziehbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu vermerken. Weiter heißt es dazu sinngemäß, die Regelung sei aufwandsarm und gewährleiste, dass ‚von der Ausnahmeklausel nur in gut begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht wird‘.“
(Zitatende, Quelle: Deutsches Ärzteblatt, Link zum Artikel)

Dieses Zitat machte mich stutzig.
Meine erste Frage: Wurde mein Widerspruch zur ePA jetzt durch einen Kabinettsbeschluss einfach aufgehoben?

Ich habe mir daraufhin den aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) angesehen, insbesondere den relevanten Abschnitt:

§ 353 Erklärung des Widerspruchs; Erteilung der Einwilligung

(1) Die Versicherten können dem Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte durch einzelne Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, widersprechen. Ein Widerspruch kann sich entweder gegen den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt oder lediglich gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte gemäß § 31a Absatz 1 und 3a, § 346 Absatz 2, § 347 Absatz 1 und 2, § 348 Absatz 1 und 3 und § 349 Absatz 2 richten. Ein Widerspruch kann auf einzelne Dokumente und Datensätze, Gruppen von Dokumenten und Datensätzen oder einzelne Informationsobjekte beschränkt werden. Der Widerspruch erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts. Soweit es sich um Daten zu Entlassbriefen zu Krankenhausbehandlungen, um Daten nach § 342 Absatz 2a, um in der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b festgelegte weitere Informationsobjekte nach § 341 Absatz 2 Nummer 9, 10 und 13 oder um Daten nach § 342 Absatz 2c handelt, kann sich der Widerspruch abweichend von Satz 2 nur gegen den Zugriff insgesamt richten und sich abweichend von Satz 3 nur auf den jeweiligen Entlassbrief oder das jeweilige Informationsobjekt in seiner Gesamtheit beziehen.

Mein Recht als Hirnverletzter

Ich bin anerkannter Mensch mit Behinderung.
Nach der UN-Behindertenrechtskonvention habe ich ein Recht auf barrierefreie und leicht verständliche Informationen.
Ehrlich gesagt: Ich verstehe rein gar nichts in dieser Gesetzessprache.

  • Muss ich als Versicherter künftig befürchten, dass mein bisheriger Widerspruch wirkungslos wird?

  • Bedeutet „gut begründete Einzelfälle“ faktisch, dass meine Einwilligung stillschweigend vorausgesetzt wird, wenn kein Arzt aktiv die Ausnahmeregelung dokumentiert?

  • Wer erklärt mir in klaren, einfachen Worten, was das konkret für mich bedeutet?

Mein nächster Schritt

Ich werde mich direkt an offizielle Stellen wenden, um eine klare, leicht verständliche Erklärung zu erhalten:

  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – Fachreferat für Digitalisierung

  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)

  • Patientenbeauftragte der Bundesregierung

  • Behindertenbeauftragte des Bundes und des Landes Baden-Württemberg

Mein Ziel: Rechtssicherheit und Klarheit – in einer Sprache, die auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen verstehen können.

Karl-Eugen Siegel

Quellen: Kabinattsentwurf als PDF: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/Kabinettvorlage_Digital-Gesetz-DigiG.pdf?

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