Abgrenzung der Häuslichen Krankenpflege (HKP) zur außerklinischen Intensivpflege (AKI)

§37c SGB V (AKI) oder §37 II SGB V (HKP) ?

In seinem Vortrag auf der REHAB erläuterte Sebastian Lemme die Problematik, die sich aus der Streichung des Anspruchs auf „spezielle Krankenbeobachtung“ in der HKP-Richtlinie für Intensivpflegepatienten ergibt.

Für die Außerklinische Intensivpflege (AKI) wurde mit dem GKV-IPReG eine neue Regelungssystematik geschaffen. Die AKI, die bislang Bestandteil der in §37 SGB V geregelten „Häuslichen Krankenpflege“ (HKP) war, wurde ausgegliedert und in die neue Regelung des §37c SGB V überführt. Dies führt zu Veränderungen beim Verordnungsverfahren (Potentialerhebung, Verordnung durch besonders qualifizierte Ärzte) sowie in Bezug auf die Qualifikation der leistungserbringenden Person (geeignete Pflegefachkraft). Was passiert, wenn die leistungserbringende Kraft nicht hinreichend nach § 37c SGB V qualifiziert ist, z.B. Pflegehelfertätigkeit im Rahmen von Arbeitgebermodellen? Kann dann der Betroffene nicht mehr durch seine bisherigen Pflegekräfte versorgt werden?

Ein Intensivpflegedienst darf keine Pflegehelfer im Rahmen von Außerklinischer Intensivpflege, gem. § 37c SGB V, zur Versorgung des Patienten einsetzen. Es besteht jedoch die Möglichkeit Behandlungspflege (allgemeine oder spezielle Krankenbeobachtung) im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege gem. § 37 II SGB V auch durch Hausärzte verordnet zu bekommen. Diese Krankenbeobachtung darf im Gegensatz zur qualifizierten Krankenbeobachtung (nur durch examinierte Pflegefachkräfte erlaubt) auch durch Pflegehelfer oder durch Laien erbracht werden.

Es ist natürlich möglich, dass die Krankenkasse die nach § 37 II SGB V verordnete „Krankenbeobachtung“ mit dem Argument verneint, das es sich dabei nicht um eine Leistung aus dem Leistungskatalog der Häuslichen Krankenpflege handelt.

Um hier Argumentationshilfe zu leisten, stellen wir Ihnen eine Ausarbeitung von Prof. Peter Trenk-Hinterberger kostenlos zur Verfügung. Hier können Sie diese herunterladen.

Der Vorstand bedankt sich bei Prof. Trenk-Hinterberger, der unseren Verein schon mehrfach mit seiner Expertise unterstützt hat.

 

 

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