Erhöhung der Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge ab 2021

Am 29.07.2020 hat das Bundeskabinett eine Anpassung der Behinderten- und Pflegepauschbeträge und zusätzliche Steuervereinfachungen beschlossen. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium einen entsprechenden Gesetzentwurf veröffentlicht. Weitere Informationen >

Eine stärkere finanzielle Entlastung und weniger Bürokratie für Steuerpflichtige mit Behinderungen – das ist das Ziel dieser Gesetzesänderung bzw. Anpassung.

Der Behindertenpauschbetrag ist seit 45 Jahren nicht erhöht worden, deshalb war die Anpassung (Verdoppelung des Behindertenpauschbetrages) mehr als überfällig. Jetzt gibt es bereits ab einem Grad der Behinderung von 20% einen Pauschbetrag von 384.- Euro gestaffelt bis zum Grad der Behinderung von 100% mit 2840.- Euro. Für Behinderte mit dem Merkzeichen Bl (Blind) oder H (hilflos) beträgt der Pauschbetrag sogar 7400.- Euro. Dieser Behindertenpauschbetrag soll laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten.

Zusätzlich ist die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung) vorgesehen.

Außerdem soll auch der Pflegepauschbetrag erhöht werden. Wer einen nahen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann eine Aufwandsentschädigung in Form des Pflege-Pauschbetrages geltend machen. Dieser wird zukünftig bereits ab Pflegegrad II (600.- Euro jährlich) gewährt. Wenn der Angehörige Pflegegrad III zuerkannt bekommen hat, so beträgt der Pauschbetrag 1100.- Euro jährlich und bei Pflegegrad IV oder V sogar 1800.- jährlich. Das Merkzeichen H (hilflos) ist nicht mehr erforderlich.

Der Gesetzentwurf wurde dem Parlamentarischen Verfahren übergeben und wird das normale Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Neuregelungen sollen ab dem 1. Januar 2021 gelten.

Roswitha Stille
r.stille@shv-forum-gehirn.de

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