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Pflege von Angehörigen – Wichtige Informationen zu Pflichten, Kosten und Leistungen

Ob aufgrund des Alters oder einer Erkrankung: Wenn die eigenen Eltern, der Ehepartner oder andere Angehörige nicht mehr alleine zurechtkommen, stellen sich viele Fragen. Wo soll der- oder diejenige gepflegt werden – zu Hause oder im Pflegeheim? Welche Kosten kommen auf die Angehörigen des Pflegebedürftigen zu? Und welche finanziellen Unterstützungsleistungen kann man beantragen?

Die Anwältin Susanne Gundermann, Fachanwältin für Familienrecht von der Anwaltssozietät Decker, Schad & Kollegen, beantwortet hier die wichtigsten Fragen.

Welche finanziellen Unterstützungen und Leistungen stehen einer pflegebedürftigen Person zu?

Wer eine pflegerische Versorgung benötigt, kann das sogenannte Pflegegeld beantragen.

Die Pflegeversicherung zahlt diese finanzielle Leistung, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel durch Angehörige. Allerdings: „Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben“, erklärt Rechtsanwältin Susanne Gundermann. Selbstverständlich kann das Pflegegeld auch für die ambulante Pflege durch eine Fachkraft verwendet werden. Eine Alternative zur häuslichen Pflege ist die Betreuung in einer Einrichtung: Hier übernimmt die Pflegeversicherung die Pflegekosten je nach Pflegegrad des Bewohners. Die weiteren Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie eine Pauschale für die Investitionskosten des Heims tragen die Bewohner bzw. deren Angehörige selbst.

 

Wie beantragt man Pflegegeld?

Den Antrag auf die Zahlung von Pflegegeld stellt man bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige vorab einen Pflegegrad erhalten hat. Die Pflegegrade 1 bis 5 wurden 2017 vom Gesetzgeber eingeführt und spiegeln wider, wie hilfsbedürftig ein Mensch ist. „Die Einteilung in einen Pflegegrad beantragen Sie ebenfalls bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen“, erläutert die Anwältin.

„Die Krankenkasse schickt dann einen Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), der die Situation direkt zu Hause beim pflegebedürftigen Antragsteller überprüft.“ Im Anschluss an die Begutachtung erhält der- oder diejenige einen Bescheid über die Festsetzung. „Wenn der Pflegegrad unerwartet gering ausfällt, sollten Sie unbedingt binnen eines Monats Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen“, rät Susanne Gundermann.

 

Für wessen Pflege muss man aufkommen?

Laut Gesetz müssen Bürger Unterhalt für „Verwandte gerader Linie“ bezahlen, das heißt für Personen, von denen sie abstammen oder die von ihnen abstammen. Das bedeutet: „Wenn das Pflegegeld, das eigene Einkommen – in der Regel aus der Rente – und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um etwa hohe monatliche Heimkosten gänzlich zu decken, können dessen Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung der offenen Kosten mit herangezogen werden“, erklärt die Rechtsanwältin. „Ob und in welcher Höhe Sie für den Unterhalt der Eltern aufkommen müssen, sollten Sie sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens berechnen lassen.“ Ebenso muss man Unterhalt für seinen Ehemann oder seine Ehefrau bezahlen – sofern die Einkünfte über dem Eigenbedarf liegen.

 

Werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlt, wenn man seinen Angehörigen zu Hause pflegt?

Susanne Gundermann erklärt zur Rechtslage: „Seit Anfang 2017 gilt: Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens 10 Stunden wöchentlich – verteilt auf regelmäßig zwei Tage die Woche – pflegt, ist im Sinne der Pflegeversicherung eine Pflegeperson.“ Wer daneben weniger als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, bekommt die Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegeversicherung bezahlt. „Die Höhe richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart der gepflegten Person“, erläutert die Anwältin. Wer als Pflegeperson einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist außerdem beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um Angehörige zu pflegen, bezahlt die Pflegeversicherung zudem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflege.

 

Besteht ein Anspruch auf Pflegezeit? Wie kann man sie beantragen?

Wer bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten angestellt ist, kann sich bis zu sechs Monate für die Pflege von nahen Angehörigen freistellen lassen. Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Kinder und auch Adoptiv- oder Pflegekinder. „Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Arbeitstage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich angekündigt werden“, erklärt die Anwältin. „Die Pflegeperson kann sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen und ist sozialversichert. Sie erhält aber auch keinen bzw. nur einen anteiligen Lohn für diese Zeit.“

 

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Quelle: ROLAND-Gruppe
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