Therapeutische Wundversorgung: Aktuelle Situation zur Erstattungsfähigkeit
Die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden ist für viele Betroffene essenziell. Moderne therapeutische Wundprodukte – etwa antimikrobiell wirkende Wundauflagen, Hydrogele oder Produkte mit silberhaltigen Schichten – spielen dabei häufig eine zentrale Rolle. Seit Ende 2025 hat sich die rechtliche Situation zur Erstattungsfähigkeit dieser Produkte jedoch deutlich verändert.

Auslaufen der Übergangsregelung zum 2. Dezember 2025
Bis zum 2. Dezember 2025 galt eine gesetzliche Übergangsregelung. Sie erlaubte es, sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ auch ohne formal nachgewiesenen therapeutischen Nutzen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu verordnen.
Mit dem regulären Auslaufen dieser Übergangsregelung besteht nun keine allgemein gültige rechtliche Grundlage mehr für die Erstattung dieser Produkte – es sei denn, sie sind ausdrücklich als verordnungsfähig in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gelistet.
Aktuelle Gesetzgebung: Verlängerung bisher nicht umgesetzt
Im Rahmen des geplanten Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) war vorgesehen, die Übergangsregelung erneut bis Ende 2026 zu verlängern. Dieses Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch im Bundesrat gestoppt und an den Vermittlungsausschuss verwiesen.
Eine erneute gesetzliche Verlängerung ist daher Stand Januar 2026 noch nicht rechtskräftig.
Empfehlung von BMG und GKV-Spitzenverband – unterschiedliche Praxis
Um Versorgungsabbrüche zu vermeiden, haben das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der GKV-Spitzenverband empfohlen, die bisherigen Erstattungsregelungen vorläufig weiter anzuwenden.
Erster Schritt zu dauerhafter Sicherheit: Aufnahme in Anlage V eines Produktes
Ein positives Signal gab es Ende 2025:
Mit UrgoStart Tül wurde erstmals ein sogenanntes „sonstiges Produkt zur Wundbehandlung“ dauerhaft in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen.
Diese Entscheidung zeigt: Eine dauerhafte Erstattungsfähigkeit ist möglich – wenn Hersteller den therapeutischen Nutzen ihrer Produkte durch klinische Evidenz belegen.
Einordnung aus Sicht des SHV-FORUM GEHIRN e.V.
Für Betroffene mit komplexen Erkrankungen und eingeschränkter Wundheilung ist Kontinuität in der Versorgung entscheidend. Der SHV-FORUM GEHIRN e.V. empfiehlt Betroffenen und Behandelnden, sich frühzeitig zu informieren, das Gespräch mit den Krankenkassen zu suchen und gemeinsam tragfähige Lösungen zu finden.
Christiane Dubois SHV – FORUM GEHIRN e.V. Landesvertretung NRW