Außerklinische Intensivpflege kann künftig per Videosprechstunde verordnet werden
Außerklinische Intensivpflege (AKI) erhalten schwerstkranke Menschen, bei denen es zu jeder Zeit zu lebensbedrohlichen Situationen kommen kann. Die Versorgung ist eine komplexe und anspruchsvolle Leistung für eine äußerst heterogene Gruppe von Patientinnen und Patienten.
Der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege beruht seit Oktober 2020 auf einer neuen gesetzlichen Grundlage (§ 37c SGB V). Seit dem 31. Oktober 2023 ist daher die Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) verbindlich anzuwenden.

Künftig können auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege im Rahmen einer Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat festgelegt, unter welchen Voraussetzungen das für Ärztinnen und Ärzte möglich sein wird.
Wesentliche Voraussetzungen für eine Verordnung per Videosprechstunde:
Die ärztliche Erstverordnung von außerklinischer Intensivpflege ist per Videosprechstunde generell nicht möglich. Die verordnungsrelevante Diagnose, die Funktionseinschränkungen und der Hilfsbedarf durch Pflegefachkräfte müssen zuerst durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein.
Für Folgeverordnungen per Videosprechstunde gilt: Eine Verordnung per Videosprechstunde muss bei der Art und Schwere der Erkrankung überhaupt möglich sein. Es muss sicher beurteilt werden können, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch weiterhin bestehen. Im anderen Fall ist eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.
Da es sich bei der außerklinischen Intensivpflege um die Versorgung von schwerkranken Patientinnen und Patienten mit einem hohen und kontinuierlichen Versorgungsbedarf handelt, muss innerhalb der letzten 12 Monate immer mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben.
Ein Anspruch auf eine Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde besteht nicht.
Die Inanspruchnahme ist voraussichtlich ab Oktober 2026 möglich.
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