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IPReG: Veränderung des Leistungsumfangs ausgeschlossen!?

Ist die „medizinischen Behandlungspflege“ nur eine begriffliche Veränderung oder ein massiver leistungsrechtlicher Einschnitt in der ambulanten Intensivpflege?

Der SelbstHilfeVerband – FORUM GEHIRN e.V. hat auf dem Parlamentarischen Abend am 15.06.2020 dargelegt, warum wir befürchten, dass es durch das IPReG und die neue Begrifflichkeit „medizinische Behandlungspflege“ zu Leistungskürzungen besonders in der ambulanten Versorgung kommen könnte. Um dies auszuschließen, haben wir gefordert, dass das Wort „medizinische“ gestrichen wird. Leider konnte kein Vertreter der SPD an diesem Abend teilnehmen, deshalb hat Herr Krons ein Statement von Bärbel Bas vorgelesen indem sie Leistungskürzungen ausschließt.

Sebastian Lemme hat zusätzlich bei Heike Baehrens (SPD) nachgefragt und um eine Stellungnahme gebeten.

Folgendes Statement hat die Politikerin bekräftigt:

Zitat: „Intensivpflegebedürftige Betroffene, die sich nicht in vollstationären Pflegeeinrichtungen versorgen lassen, werden zukünftig durch das IPReG keine Leistungskürzungen erfahren und auch keine höheren Eigenleistungsanteile für die pflegerische Versorgung aufbringen müssen.“ Zitat Ende

Mit dieser klaren Aussage stellt sich die IPReG-Berichterstatterin der SPD, Heike Baehrens, den Befürchtungen des SHV – FORUM GEHIRN e.V., entgegen. Heike Baehrens sieht in dem vom IPReG festgestellten Erstattungsrahmen auf Leistungen der „medizinischen Behandlungspflege“ nur eine begriffliche Veränderung. Eine Veränderung des Leistungsumfangs der Gesetzlichen Krankenversicherung schließt Heike Baehrens aus.

Zitat: „Sollte seitens der Krankenkassen die Neuformulierung zu Leistungskürzungen oder zu Leistungsverschiebungen zwischen Gesetzlicher Krankenversicherung und Sozialer Pflegeversicherung führen, wird die SPD sich dem entgegenstellen und den Inhalt des Gesetzes nachschärfen.“ Zitat Ende

SHV – FORUM GEHIRN e.V. Vorstandsmitglied Sebastian Lemme: „Die Aussage von Heike Baehrens ist eine wichtige Feststellung. Gleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass es nicht zu einer begrifflichen Veränderung im IPReG gekommen wäre und der Anspruch weiterhin die Behandlungspflege umfasst. Jede begriffliche Veränderung schafft Interpretationsmöglichkeiten und damit Unsicherheit. Gerade in dem besonders sensiblen Bereich der Intensivpflege ist das eine schwere Belastung für die Betroffenen und deren Familien.“

Sebastian Lemme

 

Abbildung: pixabay.com / public domain